Digitales Testament – Was bleibt von meinen Daten im Netz?

Schon mal an digitalen Nachlass gedacht? Den Pin vom Smartphone, das Passwort für den Emailaccount oder den Zugang zum Onlinebanking, laufende Verträge über Handys oder Streamindienste, Onlineguthaben und die Urlaubsbilder in der Cloud .. all‘ das kann im Falle des Todes für Familie oder Erben unerreichbar sein. Denn das „digitale Erbe“ ist gesetzlich wenig geregelt und auch das jüngste BGH-Urteil zur Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts ist erst der Anfang noch ausstehender Regelungen. Und wer hat schon alles so notiert, dass es auf dem aktuellen Stand nach dem eigenen Tod zugänglich ist für die, die es brauchen.

Digitaler Nachlass

Doch was fällt alles unter den digitalen Nachlass? Zuerst sind  es alle bestehenden einmaligen wie laufenden Verträge, im Wesentlichen also Kaufverträge und Abonnements. Nicht alle enden hier automatisch mit dem Tod und wenn ihre Existenz und die Zugangsdaten den Erben nicht bekannt sind, kann es schwierig sein, sie zu beenden. Zum digitalen Nachlass gehören aber auch alle denkbaren persönlichen Daten: Fotos, ganz gleich ob auf Instagram gepostet oder in Clouds hochgeladen, ob noch in der Kamera oder auf dem Smartphone. Videos zählen dazu und alle Notizen, die auf digitalen Devices abgelegt wurden. Ein großes Feld ist auch Kommunikation, sei es in über Email und in Chats; hier kann auch das Fernmeldegeheimnis betroffen sein. Digital angelegt sind auch viele Kundenkonten, auf denen sich auch Guthaben verbergen können. Nicht wenige Erben fangen deswegen an, den digitalen Nachlass zu bearbeiten.

Viele und nicht nur jüngere Menschen leben einen Teil ihres Lebens im Digitalen. Zu deren Leben und Erinnerung gehören dann auch Profile in Sozialen Medien, Blogs, in denen sie Erlebnisse oder Erkenntnisse schildern. Viele elektronische Geräte legen Bewegungsprofile an, die mit dem Tod nicht verschwinden. Und dann sind ja da noch die meist kommerziellen digitale Gedenk-Orte, in denen sich an einen oder eine Verstorbene erinnern lässt und letzte Worte, Botschaften für die Trauernden, die ein Mensch zu Lebzeiten aufgenommen hat. Also: der digitale Nachlass ist oft größer, als gedacht. Und die umfassende Nutzung digitaler Dienste macht Regelungen notwendig und so manches muss abgewickelt werden.

Fehlt eine Regelung, haben Erben meist keine Möglichkeit, sich Zugang zu bestehenden Konten zu verschaffen. Denn auch wenn ein erstes Urteil gefällt wurde, bisher waren Diensteanbieter nicht verpflichtet, Erben Zugang zu gewähren. Und wenn das Facebook-Urteil des BGH erstmals digitale Daten wie analoge Erbsachen wie zum Beispiel Tagebücher behandelt, es gibt noch keine Optionen in den Facebook-Einstellungen, die das abbilden. Auch wenn es diese einmal gibt, werden Erben den Anbieter kontaktieren müssen und den Erbfall nachweisen. Sie können die Sperrung der Konten    erreichen (wenn sie überhaupt wissen welche) und haben Anspruch auf Inhalt der Konten. Doch wollte das der oder die Verstorbene?

Was ist zu tun?

Digitaler Nachlass beginnt zu Lebzeiten. Eine Liste mit allen Nutzerkonten zusammen mit den email-Adressen, von denen sie eingerichtet wurden ist der Anfang. Auf ihr sind die Benutzernamen und Passwörter zu finden. Das Erstellen dieser Liste kann dann auch ein willkommener Anlass sein, zu entrümpeln und nicht mehr benützte Konten zu löschen.

Nächster Schritt sollte sein, einen Nachlassverwalter zu bestimmen. Diese Person des
Vertrauens kümmert sich nach dem Ableben um Daten, Löschung und Weitergabe. Eingesetzt wird sie oder er zum Beispiel durch eine komplett (!) handschriftliche Vollmacht, in der festgelegt wird, dass diese Person im Todesfall zum digitalen Nachlassverwalter bestimmt wird. Datum und Unterschrift und die Angabe „über den Tod hinaus!“ dürfen nicht fehlen. Konkret wird für diese Person beschrieben, welche Konten sie löschen und welche sie weiterführen soll. Auch bei den Daten muss festgelegt werden, was vollständig löschen und was welcher Erbe bekommen soll. Wenn dann auch klar ist, was mit Fotos und Videos oder den Endgeräten (PCs, Laptop, Tablets, Smartphones, Festplatten …) und den dort gespeicherten Daten passieren soll, sind die wichtigsten Bereiche geklärt.

Einer oder einem digitaler Nachlassverwalter muss die Vollmacht übergeben werden zusammen mit Informationen, wo sich die Übersicht zum digitalen Nachlass befindet, zum Beispiel auf einem USB-Stick oder in einem verschlossenen Umschlag. So hat ein Nachlassverwalter im Sterbefall
die Möglichkeit, sich sofort um den digitalen Nachlass zu kümmern. Bislang wenig geklärt: Was geschieht mit beruflichen Daten und Konten, die beruflich oder von Amts wegen eingerichtet wurden? Hier kann ein Datenverlust auch wirtschaftliche Folgen haben.

Was es schon gibt

Doch ein paar Lösungsansätze gibt es schon. Da ist das Projekt machts-gut.de. Es führt über einfache Fragen und Beispiele zu einer individuellen Nachlassregelung, die am Schluss einer Fragerunde heruntergeladen werden kann. Google bietet einen „Inaktivitätsmanager“, der nach einer einstellbaren Zeit zwischen 3 und 18 Monaten der  Nichtnutzung bis zu zehn Emailadressen anschreibt, die dann den Google-Account verwalten können. Auch für Facebook lässt sich aus den Facebookfreunden ein Nachlassverwalter bestimmen.

Fazit

Die Rechtsprechung ändert sich gerade und verändert sich zu Gunsten der Erben. Konkrete Regelungen fehlen noch. Deswegen zu Lebzeiten um den digitalen Nachlass kümmern. Denn eines ist sicher: Man stirbt deswegen nicht früher.

Ein Gedanke zu „Digitales Testament – Was bleibt von meinen Daten im Netz?“

  1. Hat dies auf ilseluise rebloggt und kommentierte:
    Neue Herausforderungen im Trauerfall.
    Das kann ganz schön viel Arbeit werden, den Nachlass abzuwickeln und aufzuarbeiten.
    Am besten beizeiten – zu LEBZEITEN – schon drum kümmern.

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